Betriebliche Altersvorsorge

Steuern und Steuererklärung

Das Wichtigste in Kürze

  • Ich möchte darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) während der Einzahlungsphase Steuern und Sozialabgaben sparen können. Auch Arbeitgeber profitieren von niedrigeren Lohnnebenkosten.
  • Sobald die Betriebsrente im Alter ausgezahlt wird, werden Steuern und Sozialabgaben fällig (nachgelagerte Besteuerung).
  • Der Arbeitnehmer muss die Betriebsrente erst in der Auszahlungsphase als Einkommen angeben.

So hoch ist die Steuerersparnis in der Ansparphase

Für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell gilt: Bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei, was einem monatlichen Betrag von 604 Euro entspricht. Sozialabgabenfrei sind bis zu vier Prozent möglich, was einem monatlichen Betrag von 302 Euro entspricht. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedes Jahr an. Ich möchte darauf hinweisen, dass die hier genannten Beträge im Jahr 2024 gelten. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es keine Begrenzung.

Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis können Sie steuerfreie Nachzahlungen leisten, beispielsweise während der Elternzeit.

In der Einzahlungsphase können Sie Steuern sparen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die betriebliche Altersvorsorge zu finanzieren. Die betriebliche Altersvorsorge kann durch den Arbeitgeber, durch den Arbeitnehmer oder durch eine gemeinsame Anstrengung beider Parteien finanziert werden. In den beiden zuletzt genannten Fällen besteht die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine sogenannte Entgeltumwandlung vereinbaren. In diesem Fall werden die gewünschten Sparbeiträge direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. So besteht die Möglichkeit, die Beiträge direkt in die Altersvorsorge fließen zu lassen, ohne dass Abzüge von Steuern und Sozialabgaben vorgenommen werden. In vielen Fällen leisten Arbeitgeber einen Zuschuss, der seit 2022 gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies dürfte diese Vorsorgeform noch attraktiver machen.

Besondere Regeln für Sonderzahlungen und Abfindungen

Auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, erhaltene Abfindungen in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Diese Option kann für Sie von Vorteil sein, da Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung steuerrechtlich anders behandelt werden als eine direkte Auszahlung der Abfindung. Der Gesetzgeber hat speziell für Beiträge zur bAV die Möglichkeit geschaffen, einen steuerlichen Freibetrag in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann die steuerliche Belastung der eingezahlten Summe reduziert werden.

Sofern die Höhe der Abfindung den gesetzlich festgelegten Freibetrag übersteigt, wäre lediglich der Differenzbetrag steuerpflichtig. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Betrag in der Anlage N der Steuererklärung anzugeben ist. Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Abfindung direkt ausgezahlt wird. In diesem Fall unterliegt die gesamte Abfindung der regulären Besteuerung. Bitte beachten Sie, dass der Freibetrag für Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung von individuellen Faktoren abhängt, darunter auch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

So sparen Arbeitgeber bei Sozialabgaben

Die Entgeltumwandlung senkt das Bruttogehalt der Beschäftigten. Dadurch sparen auch die Arbeitgeber Sozialabgaben – und zwar durch die betriebliche Altersversorgung. Die Ersparnis beträgt im Durchschnitt ungefähr 20 Prozent. Um sicherzustellen, dass die Vorteile der bAV fair zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, hat der Gesetzgeber 2019 eine Regelung eingeführt, nach der Arbeitgeber einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent leisten müssen. Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Regelung für Neuverträge seit 2019 und für Altverträge seit 2022 gilt.

Die betriebliche Altersvorsorge stellt für Arbeitgeber trotz Zuschusspflicht eine finanziell attraktive Möglichkeit dar. Ein vorteilhaftes bAV-Angebot kann dazu beitragen, das Unternehmen für potenzielle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Ein solches Angebot kann ein wichtiger Aspekt bei der Gewinnung und Bindung von qualifizierten Fachkräften sein. Für Arbeitnehmer kann sich die betriebliche Altersvorsorge noch mehr lohnen, wenn Arbeitgeber bereit sind, ihre gesamten Sozialversicherungsersparnisse weiterzureichen. Denkbar wäre hier beispielsweise eine Weiterreichung der erwähnten 20 Prozent.

Beiträge zur bAV sind Betriebsausgaben

Bei den meisten Durchführungswegen besteht für Arbeitgeber selbstverständlich die Möglichkeit, ihre Beiträge zur bAV als Betriebsausgaben von der Steuer abzusetzen. Auch Rückstellungen für die betriebliche Altersvorsorge, die der Arbeitgeber bei der Direktzusage für die bAV bilden muss, können dazu beitragen, die Steuerbelastung zu mindern.

Staatliche Förderung für Zuschüsse zur BAV von Geringverdienern

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 beinhaltet eine Förderung für Geringverdiener, die es zu nutzen gilt. Verdient ein Arbeitnehmer weniger als 2.575 Euro im Monat, besteht die Möglichkeit, dass der Staat einen Förderbeitrag an den Arbeitgeber zahlt. Die Förderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers mit mindestens 240 und maximal 960 Euro im Jahr fördert. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, 30 Prozent des Beitrags mit der Lohnsteuer zu verrechnen, sodass der Staat 30 Prozent des Beitrags zur bAV für den Arbeitnehmer übernimmt.

Die betriebliche Altersvorsorge wird im Alter besteuert

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die sogenannte nachgelagerte Besteuerung gilt. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge während der Einzahlungsphase steuerfrei sind. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlungen im Alter als Einkommen versteuert werden müssen. Diese Regelung hat den nicht unerheblichen Vorteil, dass viele Menschen im Rentenalter aufgrund geringerer Gesamteinkünfte in einen niedrigeren Steuersatz fallen. Im Vergleich zu den Steuersätzen während des Erwerbslebens fällt die Steuerlast auf die Betriebsrente deutlich geringer aus.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit ihrem Arbeitgeber teilen, sind Rentnerinnen und Rentner jedoch verpflichtet, den gesamten Beitragssatz alleine zu tragen. Für Privatversicherte gilt, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen sind und somit keine Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung finden.

Seit dem Jahr 2018 wird ein Freibetrag gewährt, welcher die Belastung von Betriebsrentnern mindert. Im Jahr 2018 wurde ein entsprechender Freibetrag festgelegt, bis zu dessen Höhe die Betriebsrente abgabenfrei ist. Die gesetzliche Neuregelung wurde als Teil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes implementiert, um die Belastung von Betriebsrentnern durch Sozialabgaben zu reduzieren und die betriebliche Altersvorsorge endlich attraktiver zu gestalten. Konkret werden keine Abgaben fällig, sofern die Betriebsrente geringer ist als 1/20 der Bezugsgröße der Sozialversicherung.

Erst für darüberhinausgehende Beträge sind Arbeitnehmer verpflichtet, Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Bei einer Betriebsrente von 200 Euro belaufen sich die Abgaben folglich auf lediglich 23,25 Euro.


Ein Sonderfall liegt vor, wenn die betriebliche Altersversorgung (bAV) sowohl auf Basis einer privaten als auch einer Entgeltumwandlung erfolgt. In diesem Fall finden die gleichen Regeln Anwendung wie bei einer privaten Kapitallebensversicherung. Im Alter unterliegen diese dann nicht mehr der vollen Steuerpflicht, da die Beiträge nicht mehr per Entgeltumwandlung aus dem Brutto-, sondern aus dem Nettogehalt gezahlt werden. Die Versorgungseinrichtung hat eine Aufschlüsselung vorzunehmen, welcher Anteil der Betriebsrente auf die Entgeltumwandlung und welcher auf privat eingezahlte Beiträge entfällt. Der Anteil der Betriebsrente, der auf privat eingezahlten Beiträgen beruht, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.

Für Verträge, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, findet eine Ausnahmeregelung Anwendung.

Diese greift, sofern es sich um einen Direktversicherungsvertrag handelt, der vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Beiträge bereits einer pauschalen Besteuerung unterworfen wurden und folglich in der Auszahlungsphase keine weiteren Steuerzahlungen erforderlich sind. In Bezug auf die Betriebsrente ist festzuhalten, dass diese lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert wird oder gar steuerfrei ist.

Sie müssen sich entscheiden:
Pflichtversichert, privat versichert oder freiwillig versichert? 

Es bestehen Unterschiede, deren Kenntnis für die weitere Argumentation von Belang ist.

Für gesetzlich Versicherte besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben für Steuern, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen kommt Ihnen zugute.

Auch freiwillig gesetzlich Versicherte müssen Steuern, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Im Gegensatz zu Pflichtversicherten erhalten freiwillig Versicherte keinen Freibetrag.

Privatversicherte müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, dafür aber Steuern.

Versteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen

Bezieher der Betriebsrente können selbstverständlich auch eine vollständige Kapitalauszahlung wählen, neben der monatlichen Ratenzahlung oder der Teilkapitalisierung. Den Versicherten steht es frei, zwischen verschiedenen Optionen zu wählen. Bei Renteneintritt erhalten sie 100 Prozent der von ihnen über die Zeit angesparten Beträge. Diese Möglichkeit erscheint zunächst durchaus attraktiv. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Entscheidung für die Kapitalauszahlung Steuern und Sozialabgaben das auszuzahlende Kapital erheblich schmälern.

Dies trifft gleichermaßen auf die einmalige Kapitalauszahlung, die monatlichen Ratenzahlungen sowie die Teilkapitalisierung zu. Im Falle einer Kapitalauszahlung sind jedoch aufgrund der Steuerprogression höhere Steuern zu entrichten.

Sozialabgaben bei einmaligen Kapitalauszahlungen

Sofern Sie als Empfänger in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden auf den Betrag auch Sozialabgaben fällig. Die Abgaben werden wie folgt berechnet:

Die Kapitalauszahlung wird gedanklich auf zehn Jahre verteilt (bzw. 120 Monate), was impliziert, dass der Empfänger so viele Sozialabgaben leisten muss, als hätte er über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Rente bezogen.

Der Auszahlbetrag wird folglich durch 120 dividiert.

Rechenbeispiel: Kapitalauszahlung

Bei einer Kapitalauszahlung von 30.000 Euro müssen für 10 Jahre Sozialabgaben in Höhe von monatlich 250 Euro gezahlt werden. Danach fallen keine Beiträge mehr an.

Auch in diesem Kontext findet der Freibetrag von 176,75 Euro (2024) Anwendung. Dies impliziert, dass der Empfänger in unserem Beispiel lediglich Abgaben in Höhe von 73,25 Euro zu entrichten hätte.

Unterstützungskasse und Direktzusage:
Nutzung der Fünftelregelung

In Bezug auf die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage besteht die Möglichkeit, die Fünftelregelung in der Besteuerung anzuwenden. Der Auszahlungsbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf fünf Jahre verteilt, um eine einmalige hohe Steuerbelastung durch die Steuerprogression zu vermeiden.

Die Berechnung erfolgt durch Hinzurechnung eines Fünftels der Kapitalauszahlung zum zu versteuernden Einkommen des Empfängers im Auszahlungsjahr. In der Folge wird die Einkommensteuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, inklusive des Fünftels der Kapitalauszahlung, berechnet. Im nächsten Schritt ermitteln wir die Einkommensteuer, die ohne die Kapitalauszahlung angefallen wäre. Die Differenz zwischen diesen beiden Steuerbeträgen zeigt Ihnen den Betrag an, um den sich die Steuerlast aufgrund des hinzugerechneten Fünftels der Kapitalauszahlung erhöht. Zur Ermittlung der gesamten Einkommensteuer, die auf die Kapitalauszahlung entfällt, wird der Mehrbetrag mit fünf multipliziert.

Rechenbeispiel: Fünftelregelung (fiktive Zahlen)

Ein Arbeitnehmer hat über einen langen Zeitraum Beiträge in seine betriebliche Altersversorgung (bAV) eingezahlt und erhält zu Beginn des Rentenalters eine Auszahlung in Höhe von 40.000 Euro. In diesem Jahr generiert er ein reguläres Einkommen in Höhe von 60.000 Euro.

Im Jahr der Auszahlung beläuft sich der zu versteuernde Betrag inklusive Kapitalauszahlung auf 100.000 Euro. Das reguläre Einkommen beläuft sich auf 60.000 Euro. Der reguläre Steuersatz beläuft sich auf 25 Prozent.

Der fiktiv zu versteuernde Betrag nach Anwendung der Fünftelungsregelung (60.000 Euro + ⅛ von 40.000 Euro) beträgt 68.000 Euro. Die fiktive Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen beträgt 15.000 Euro (60.000 Euro * 25 %).

Anwendung der Fünftelungsregelung (68.000*25 %) = 17.000 Euro

Differenz (17.000-15.000) = 2.000 Euro

2.000 x 5 = 10.000 Euro

Die zu zahlende Einkommensteuer beläuft sich insgesamt auf 25.000 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen in Höhe von 15.000 Euro sowie der Einkommensteuer auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Höhe von 10.000 Euro. Bei einem Einkommen von 100.000 Euro würde dieses mit einem höheren Steuersatz versteuert werden. Der Steuersatz läge in diesem Fall bei 30 Prozent, was einer Steuerlast von 30.000 Euro entspricht.

Das Ergebnis: Eine Ersparnis von 5.000 Euro.

Das beschriebene Vorgehen ist lediglich bei einer vollständigen Auszahlung des Kapitals in einer einzigen Zahlung realisierbar. Bei einer Aufteilung der Zahlung in mehrere Teilbeträge ist eine ermäßigte Besteuerung nicht zulässig.

In Ihrer Steuererklärung tragen Sie die betriebliche
Altersvorsorge ein

Einzahlungsphase

In Bezug auf die Einzahlungsphase ist festzuhalten, dass Beiträge, welche Arbeitnehmer über die Entgeltumwandlung in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen, nicht von der Steuer absetzbar sind. Diese Beiträge wurden bereits im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei angelegt. Auch die Beiträge zu einer privat weitergeführten bAV können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Sonderzulagen, welche direkt in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden und den Freibetrag übersteigen, sind anzugeben und zu versteuern. Diesbezüglich sind beispielsweise Abfindungen zu nennen, welche seitens des Arbeitnehmers in Anlage N eingetragen werden.

Auszahlungsphase

Bei Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge wird diese als Einkommen in der Steuererklärung erfasst. Das hängt vom jeweiligen Durchführungsweg ab. Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds ist die Anlage R unter „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung“ maßgeblich. Hat der Betriebsrentner privat Beiträge aus dem Nettogehalt in die bAV eingezahlt, dann muss er diesen Anteil unter „Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen“ eintragen. Die Versorgungseinrichtung muss ihm dazu die entsprechende Aufschlüsselung bieten.

Renten aus Unterstützungskassen oder Direktzusagen sind in der Anlage N unter "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" als "steuerbegünstigte Versorgungsbezüge" einzutragen. Die zuständige Versorgungseinrichtung übermittelt allen Betriebsrentnern automatisch eine Leistungsmitteilung. In der Leistungsmitteilung ist bereits exakt ausgewiesen, bei welchem Finanzamt die Betriebsrente anzugeben ist.

Werbungskosten geltend machen

Im Rahmen der Steuererklärung können Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner Werbungskosten in der Anlage R geltend machen. Der Pauschbetrag von 102 Euro für Werbungskosten wird automatisch angerechnet. Der Betrag dient der Abdeckung geringfügiger Aufwendungen, die im Kontext des Rentenbezugs anfallen. Sofern die tatsächlich entstandenen, rentenbezogenen Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 Euro überschreiten, ist eine Angabe höherer Ausgaben ratsam. Auch für Rentner besteht die Verpflichtung, höhere Ausgaben durch entsprechende Belege nachzuweisen, wie es bei Arbeitnehmern üblich ist.

Sie wollen wissen, ob sich die betriebliche
Altersvorsorge für Sie lohnt?

Die Beantwortung der Frage, ob sich eine betriebliche Altersvorsorge lohnt, ist von individuellen Faktoren abhängig. Es ist in der wissenschaftlichen Literatur vielfach belegt, dass der Nutzen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit der Höhe der Zuschüsse steigt, die der Arbeitgeber leistet. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation für Betriebsrentner signifikant verbessert. Dies kann als Erfolg der Politik gewertet werden, die die Notwendigkeit einer attraktiveren Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – erkannt hat.

Ein exemplarisches Beispiel für diese Bestrebungen stellt das Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 dar. Dieses führt unter anderem das Sozialpartnermodell ein und beinhaltet spezielle Förderungen für Geringverdiener. Des Weiteren wurde der steuer- und sozialabgabenfreie Freibetrag für Betriebsrenten angehoben. Die dargestellten Entwicklungen lassen den Schluss zu, dass Die betriebliche Altersvorsorge hat somit eine hohe Relevanz, um die Alterssicherung zu ergänzen und eine breitere Vorsorgekultur zu fördern.

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