AXA Bad Pyrmont Fabio Gönnecke Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer

Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer

Das Wichtigste in Kürze

  • Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) findet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) keine Anwendung. Das bedeutet: Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Betriebsrente.
  • Denn: Werden sie rentenversicherungspflichtig, sind sie in der Regel nur unzureichend abgesichert. Schließlich werden Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr rentenwirksam. Ist der bGGF von der Rentenversicherungspflicht befreit, muss folglich mehr für die Altersvorsorge getan werden.
  • Diese Personen müssen sich selbstständig um ihre Altersvorsorge kümmern.
  • Die betriebliche Altersvorsorge bietet Ihnen entscheidende Vorteile gegenüber einer privaten Rente.

Die betriebliche Altersvorsorge ist für Gesellschafter-Geschäftsführer von entscheidender Bedeutung

Das Betriebsrentengesetz wurde 1974 verabschiedet und seitdem regelmäßig aktualisiert, um es an die unternehmerische Praxis anzupassen. Die letzten Änderungen erfolgten 2022. Trotz der neuen Fördermöglichkeiten profitieren Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nur sehr eingeschränkt davon. Das Betriebsrentengesetz gilt nur für Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Das heißt: Sie müssen sich in allen Belangen der Tätigkeit, des Umfangs, des Ortes und der Zeit der Tätigkeit nach den Weisungen des Arbeitgebers richten.

Die Möglichkeit, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen, ist für abhängig Beschäftigte nicht gegeben. Des Weiteren sind sie nicht selbst Träger unternehmerischer Risiken. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Situation bei Geschäftsführern eine gänzlich andere ist. Folglich ist das Unternehmen verpflichtet, eine zusätzliche, auf den Einzelfall bezogene Maßnahme zu treffen, um die betriebliche Altersvorsorge (kurz: bAV) für Geschäftsführer zu gewährleisten und zu regeln. Das BetrAVG fungiert als Leitlinie für die Gestaltung der Geschäftsführerversorgung. Die betriebliche Altersvorsorge erweist sich für Gesellschafter-Geschäftsführer als die vorteilhaftere Option im Vergleich zur privaten Rentenversicherung.

Die betriebliche Altersvorsorge bietet eine Reihe von Vorteilen, die bei einer privaten Rentenversicherung nicht gegeben sind. Diese ergeben sich aus:

  • Die Entgeltumwandlung ist ein entscheidender Vorteil der betrieblichen Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer. In Bezug auf die GGF-Versorgung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, alle fünf in § 3 BetrAVG genannten Durchführungswege zu nutzen.
  • Erhebliche Spareffekte: Ein Teil des Bruttogehalts wird direkt der betrieblichen Altersversorgung zugeführt. Das geminderte Einkommen ist die Grundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer und gegebenenfalls der Sozialabgaben. Der positive Effekt ist eindeutig: Die Minderung des Nettoeinkommens fällt bereits bei geringen Änderungen des Bruttogehalts deutlich niedriger aus als der vor der Versteuerung abgeführte Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung.
  • Die betriebliche Altersversorgung ist ein verlässliches Mittel, um für das Alter vorzusorgen. Die Höhe der Ansprüche ist dabei exakt an die Bedürfnisse des Geschäftsführers angepasst.

Die Rückdeckungsversicherung stellt für jeden Geschäftsführer eine obligatorische Maßnahme dar, da sie eine wesentliche Säule der Versorgungssicherheit darstellt. In diesem Kontext ist von einer Lebensversicherung die Rede, welche geeignet ist, etwaige Versorgungslücken zuverlässig zu schließen. Diese resultieren aus einer Nichterfüllung der Zusage über den gewählten Durchführungsweg. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens wird die Rückdeckungsversicherung an den Geschäftsführer verpfändet. Des Weiteren hat der Geschäftsführer das Recht, die Leistungen der Versicherung direkt zu beziehen.

Tantiemen können selbstverständlich auch in Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass der gesamte Bruttobetrag steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung (bAV) eingebracht werden kann. Erst im Rahmen der Auszahlungsphase ist das angesparte Kapital regulär zu versteuern. Zusätzlich können Geschäftsführer bei jeder Sonderzahlung frei entscheiden, ob sie einen Teil davon in die bAV einfließen lassen möchten oder nicht.

Ich zeige Ihnen auf, welche Durchführungswege für die bAV von Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden können.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bestehen diverse Optionen, um etwaige Vorsorgelücken zu schließen. Insgesamt stehen fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung: Es gibt fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage (oder Direktzusage) und Unterstützungskasse. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit einer Kombination verschiedener Durchführungswege. Die steuerlichen Regelungen und Rahmenbedingungen lassen jedoch nur zwei Durchführungswege für Gesellschafter-Geschäftsführer zu.

Pensionszusage

Die Pensionszusage stellt eine ideale Lösung für die Versorgung von Geschäftsführern dar. Dabei handelt es sich um eine vom Arbeitgeber direkt gegenüber dem Geschäftsführer gemachte, unmittelbare Versorgungszusage. Die Verantwortung für die Erfüllung des gewählten Durchführungswegs obliegt dem Trägerunternehmen. Des Weiteren ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, zur Deckung der Pensionszusage auf innerbetriebliche Rücklagen zurückzugreifen. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch das Trägerunternehmen.

Die Vorteile der Pensionszusage liegen auf der Hand:

  • Die Pensionszusage eröffnet die Möglichkeit, die Versorgung des Geschäftsführers mit Beiträgen in beliebiger Höhe zu gestalten.
  • Die Besteuerung erfolgt erst mit Beginn der Leistungsauszahlungen im Falle des Eintritts des Versorgungsfalles.
  • Bei den Beitragseinzahlungen gilt keine Höchstgrenze, was eine flexible Ausgestaltung der Geschäftsführerversorgung in beliebiger Höhe ermöglicht.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist ebenfalls eine geeignete Option für die Geschäftsführerversorgung.

Im Vergleich zur Pensionszusage gibt es folgende Unterschiede:

  • Die Pensionszusage ist eine interne Variante der bAV, während bei der Unterstützungskasse ein Unternehmen die Pflicht zur Erfüllung der Versorgungszusage auf einen externen Träger auslagern muss.
  • Die Unterstützungskasse ist steuerlich selbstständig.
  • Der Arbeitgeber oder der Geschäftsführer zahlen regelmäßig Beiträge an die Unterstützungskasse – entweder direkt oder durch Entgeltumwandlung. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Unterstützungskasse.

Und auch hier gibt es Gemeinsamkeiten zur Pensionszusage:

  • Die während der Anwartschaftsphase eingezahlten Beiträge unterliegen keiner Steuerpflicht, unabhängig von ihrer Höhe. Erst mit Beginn der Auszahlung der Leistungen werden diese der Besteuerung unterworfen.
  • In den meisten Fällen lässt sich davon ausgehen, dass für das Rentenalter ein günstigerer Steuersatz zu erwarten ist.

Sonderfall: Start-up

Für Start-ups ist es nicht möglich, ihre Gesellschafter-Geschäftsführer sofort zu Beginn mit einer betrieblichen Versorgungszusage abzusichern. Der Zeitpunkt für die Erteilung einer Versorgungszusage ist gekommen, sobald die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens verlässlich prognostiziert werden kann. So wird das Risiko für das Unternehmen minimiert und sichergestellt, dass auch zukünftige Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge erfüllt werden können. Für vorhandene Mitarbeiter bieten sich kostengünstige Lösungen für eine betriebliche Altersvorsorge über den Abschluss einer Direktversicherung an.

Die Spielregeln der betrieblichen Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer

Damit Ihre Vorsorge funktioniert und von der Finanzverwaltung anerkannt wird, müssen Gesellschafter-Geschäftsführer besondere Spielregeln beachten:

Angemessenheit

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) für einen Geschäftsführer muss in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Vergütung stehen. Dies impliziert, dass die Summe aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente 75 Prozent der Bezüge nicht überschreiten darf. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die "Zusage" nicht anerkennt und beispielsweise als steuerliche Gestaltung auslegt.

Personenbezogene Wartezeit

Die personenbezogene Wartezeit in der Geschäftsführerversorgung beläuft sich auf zwei bis drei Jahre und kann als eine Art Probezeit für die Eignung des Geschäftsführers betrachtet werden. Die Finanzverwaltung strebt während dieser Zeitspanne eine Evaluierung des Anwärters auf die Geschäftsführerversorgung an, um dessen Eignung als Geschäftsführer anhand objektiver und rationaler Kriterien zu verifizieren.

Die Auszahlung einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente setzt voraus, dass der Geschäftsführer zwei bis drei Jahre im Unternehmen tätig war.  Das ist ein entscheidendes Kriterium, um zu bestimmen, ob der Erhalt der Rente angemessen ist. Das gilt ohne Ausnahme auch für neu gegründete Firmen. Das gilt auch für GmbHs. In diesem Fall beträgt die Wartezeit sogar fünf Jahre.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen, bei denen die Wartezeit nicht gilt:

  • Ein Anwärter muss bereits Expertise bewiesen haben, um von der Wartezeit befreit zu werden. Er war zum Beispiel in einem Unternehmen Geschäftsführer, aber weder Gesellschafter-Geschäftsführer noch herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer.
  • Ein Anwärter kann auch dann als Geschäftsführer bestellt werden, wenn er bereits als Inhaber ein Unternehmen in derselben Funktion und Verantwortung geleitet hat.
  • Die Möglichkeit einer ersetzenden Zusage durch den „Wegfall“ von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist gegeben.

Unternehmensbezogene Wartezeit

Im Rahmen der unternehmensbezogenen Probezeit in der Geschäftsführerversorgung wird typischerweise davon ausgegangen, dass ein Geschäftsführer eine neue Kapitalgesellschaft gegründet hat. Eine Kapitalgesellschaft, beispielsweise eine GmbH, muss einen Zeitraum von fünf Jahren überbrücken, um die Tragfähigkeit des Unternehmens zu demonstrieren. Im Rahmen der unternehmensbezogenen Probezeit erfolgt selbstverständlich auch eine Prüfung der Finanzierbarkeit der Zusage. Die entscheidende Frage ist also: Ist die Gesellschaft stark genug, um die Zusage dauerhaft zu erfüllen?

Im Moment der Zusage zur Altersvorsorge wird genau geprüft, ob die Firma des Anwärters das zu diesem Zeitpunkt erlauben kann. Das spielt eine entscheidende Rolle bei der unternehmensbezogenen Wartezeit/Probezeit. Es geht darum, dass die Firma überlebensfähig ist und ein funktionales Geschäftsmodell hat. In der Regel sind das fünf Jahre. Wenn ein Anwärter von Anfang an Geschäftsführer ist, hat er die personenbezogene Wartezeit in der Regel sowieso erfüllt.

Erdienbarkeit

Die Erdienbarkeit bezeichnet den Zeitraum zwischen der Erteilung der Zusage und dem Bezug der Zusage bei Renteneintritt, welcher mindestens zehn Jahre betragen muss. Mit Vollendung des 61. Lebensjahres ist es nicht mehr möglich, eine Rentenzusage oder Leistungszusage zu erteilen oder gestaltend in das eigene Unternehmen einzugreifen, um Steuern zu reduzieren. Idealtypisch und planerisch muss zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem Renteneintritt ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegen. In der Regel findet die Regelung mit 57 Jahren Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Einstieg mit 60 Jahren möglich, sofern der Dienstvertrag eine Laufzeit bis zum vollendeten 70. Lebensjahr vorsieht. Unter rein planerischen Gesichtspunkten ist ein Einstieg in das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 55. Lebensjahr jedoch nur noch bedingt sinnvoll. Es ist zu beachten, dass späteren Unstimmigkeiten mit der Finanzverwaltung vorgebeugt werden muss.

Sofern die betriebliche Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist eine Laufzeit von weniger als zehn Jahren darstellbar.

Gesellschafterbeschluss

Die Wirksamkeit der Regelung zur Geschäftsführerversorgung setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus. Auch wenn eine Person sämtliche Anteile an einer GmbH hält, ist sie als Gesellschafter-Geschäftsführer dazu verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und sich die Geschäftsführerversorgung wirksam erteilen zu lassen. Der Gesellschafterbeschluss umfasst eine Vielzahl von Aspekten, darunter die Art der bAV, die Art der Zusage sowie die Verpfändung des Pensionsvermögens zur Gewährleistung des Insolvenzschutzes.

Steuerlichen Besonderheiten für die bAV für Geschäftsführer

Die steuerliche Anerkennung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist nicht selbstverständlich. Die Aufwendungen für die (Direkt-)Pensionszusage und die Unterstützungskasse sind steuerlich gesehen Betriebsausgaben. Das schmälert den Unternehmensgewinn. Die Gesellschaft profitiert von der bAV, denn dadurch zahlt sie weniger Körperschaft- und Gewerbesteuer. Unternehmen sind dazu verpflichtet, die von der Finanzbehörde auferlegten Anforderungen zur steuerlichen Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) zu erfüllen.

  • Die Versorgungsvereinbarungen müssen von Arbeitgeber und Geschäftsführer schriftlich verfasst werden. Des Weiteren ist ein Arbeitsvertrag, in dem die Entgeltumwandlung geregelt ist, obligatorisch.
  • Die Versorgungszusage muss selbstverständlich ernsthaft sein und dem Zweck dienen, die Versorgung des Geschäftsführers sicherzustellen.
  • Die bAV des Geschäftsführers muss für den Arbeitgeber finanzierbar sein, ohne die Unternehmenskasse zu belasten.
  • Die Versorgung muss angemessen und erdienbar sein. Zwischen der Erteilung der Zusage und dem geplanten Renteneintritt müssen mindestens zehn Jahre liegen. Die Rente sollte zudem nicht mehr als 75 Prozent des Gehalts betragen.
  • Um eine Versorgung für Geschäftsführer zu gewährleisten, sind folgende Fristen zu berücksichtigen: Die Unternehmenshistorie sollte mindestens fünf Jahre umfassen, wobei eine Beschäftigung des GGF im Unternehmen von mindestens zwei bis drei Jahren vorteilhaft ist. Das Arbeitsverhältnis muss zwingend vom Insichgeschäftsverbot, auch Selbstkontrahierungsverbot genannt, befreit sein. Das Unternehmen hält dieses Verbot im Handelsregister
  • Die betriebliche Altersvorsorge hat in der Anspar- und Rentenzeit für den Geschäftsführer und für das Unternehmen ganz klar steuerliche Auswirkungen. Dabei gilt: Die Ausgaben der externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind Betriebsausgaben und bis zu einer gewissen Obergrenze von der Lohnsteuer befreit. Die spätere Rente ist bei allen Durchführungswegen selbstverständlich voll steuerpflichtig.

So vermeiden Sie Fallstricke bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Erwartungen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern an ihre Versorgung sind vielfältig und anspruchsvoll. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese erfüllen. Deshalb müssen Fallstricke unbedingt vermieden werden.

Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen
genau

Es ist durchaus möglich, dass es in einigen Fällen Abweichungen zwischen dem Versorgungsauftrag und den Versicherungsbedingungen gibt. Es empfiehlt sich daher, die Versicherungsbedingungen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Prüfen Sie regelmäßig Ihren
Versicherungsvertrag

Wir möchten Sie gerne darauf hinweisen, dass es empfehlenswert ist, Ihren Versicherungsvertrag in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und geänderte persönliche Rahmenbedingungen fortlaufend anzupassen. Auch eine Scheidung, Heirat oder die Geburt von Kindern können beispielsweise Gründe sein, die eine Anpassung Ihres Versicherungsvertrags erforderlich machen. Nur so können Sie gewährleisten, dass Ihre Hinterbliebenen im Falle Ihres Todes von Ihrer Versorgung profitieren, die Sie ausgewählt haben.

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