Ihr Behilfeanspruch - Was bedeutet das für Sie?
Während Ihrer Ausbildung als Lehramtsreferendar bzw. Beamter auf Widerruf sind Sie bereits beihilfeberechtigt. Ihr Dienstherr beteiligt sich Rahmen der Beihilfe an den tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.
Der Unterschied zu einem Arbeitnehmer ist, dass Sie keinen Zuschuss zur monatlichen Krankenversicherung erhalten, sondern einen Anteil Ihrer jeweiligen Krankheitskosten als Beihilfe erstattet bekommen. Diesen Anteil des Dienstherrn nennt man Beihilfebemessungssatz. Den Rest der Krankheitskosten müssen Sie über eine private Krankenversicherung absichern.
Der Umfang der Beihilfe richtet sich nach der jeweiligen Beihilfevorschrift (Bundes- oder Landesbeihilfe) und nach Ihrem Familienstand. Wenn Sie keine Kinder haben, beträgt der Beihilfebemessungssatz in der Regel 50% der entstandenen beihilfefähigen Krankheitskosten. Das heißt für Sie, dass Sie 50% der Krankheitskosten über eine private Krankenversicherung absichern müssen. Ausnahmen bilden hier die Bundesländer Hessen und Bremen.
Auch die Familienmitglieder eines Beamten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe. In der Regel beträgt der Beihilfebemessungssatz für berücksichtungsfähige Kinder 80%, für berücksichtungsfähige Ehepartner 70%. Für die Beihilfeberechtigten selbst mit einem Kind bleibt der Beihilfebemessungssatz in der Regel bei 50% und steigt mit dem zweiten Kind auf 70%. Der verbleibende Kostenanteil muss immer im Rahmen der allgemeinen Versicherungspflicht über eine beihilfekonforme Krankenversicherung abgedeckt werden. Darüber hinaus ist von Beginn an der Abschluss einer Pflegepflichtversicherung erforderlich.
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