Die Haftpflichtversicherung – im Dienst wie im Privatleben unersetzlich
Sie ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt: Die Haftpflichtversicherung. Weil einfach niemand unfehlbar ist und weil schon kleine Unachtsamkeiten manchmal sehr große und vor allem negative Auswirkungen haben können. Doch, wenn Sie sich im privaten Bereich gegen die Haftungsforderungen von Menschen, die womöglich in einem unachtsamen Moment von Ihnen geschädigt werden, versichern – warum dann nicht auch im Dienstalltag? Weshalb das notwendig ist? Weil die Gefahren hier allgegenwärtig sind!
Das bietet Ihnen die Diensthaftpflichtversicherung der DBV
Ihre Diensthaftpflicht der DBV springt für Sie ein, wenn es wirklich einmal zu einem Haftungsfall kommt – oder wenn jemand Sie unberechtigt in Haftung nehmen will. Dazu gehören die folgenden Leistungen:
Die Diensthaftpflichtversicherung – sichert Ihnen dauerhaft einen ruhigen Schlaf
In welchen Fällen könnte denn eine Haftung auf Sie zukommen? Generell gilt natürlich, dass Ihr Dienstherr erst einmal für Fehler und Schäden haftet, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Dienst verursachen bzw. begehen. Leider ist die Angelegenheit damit nicht unbedingt direkt erledigt. Denn je nachdem wie schwerwiegend der von Ihnen begangene Fehler war, wie umfangreich der Schaden ausfällt, der entstanden ist und ob dieser vermeidbar gewesen wäre, kann ein Haftungsfall eintreten. Das ist abhängig von der Art des Schadens und vor allem davon, ob Ihr Fehler Ihnen tatsächlich vorgeworfen werden kann. Man unterscheidet dabei zwischen Schäden, die auf fahrlässiges Handeln oder auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sind.
Von Vorsatz spricht man, wenn Wissen und Wollen vorlag. Wenn Sie sich also eines Fehlverhaltes schuldig gemacht haben und genau um die Folgen dieses Fehlverhaltens wussten, diese dabei sogar entweder bewusst herbeigeführt haben, oder aber sie zumindest billigend in Kauf genommen haben. Bei einem verantwortungsbewussten Mitarbeiter – ob Beamter oder Angestellter – wird ein solch vorsätzlich begangener Fehler natürlich nicht vorkommen. Viel häufiger kommen Fälle der Fahrlässigkeit vor. Hier unterscheidet man zwischen:
- Leichter Fahrlässigkeit (Fehler, die durchaus passieren können)
- Mittlerer Fahrlässigkeit (die gebotene Sorgfalt wurde außer Acht gelassen)
- Grobe Fahrlässigkeit (einfachste notwendige Überlegungen wurden nicht angestellt, sonst wäre der Fehler vermeidbar gewesen)
Je nachdem, welche Art der Fahrlässigkeit Ihnen vorgeworfen wird können Sie gar nicht, teilweise oder ganz für entstandene Schäden für Ihren Dienstherrn in Haftung genommen werden. Dabei gibt es eine Vielzahl von Beispielen, in denen ein Haftungsfall eintreten kann.
So unterschiedlich wie die Tätigkeiten von Beamten, sind auch die möglichen Schadensfälle
Vom verlorenen Schulschlüssel des Lehrers und der vernachlässigten Pausenaufsicht bis zur nicht mehr eintreibbaren Steuerschuld, die der Finanzbeamte durch zu langes Nichtbearbeiten eines Falles hat verfristen lassen. Die Möglichkeiten für Schadensfälle, in denen eine Haftung durch den Dienstherrn zu prüfen ist, sind vielfältig. Auch der Beamte in der allgemeinen Verwaltung kann sich fahrlässigen Handelns schuldig machen, wenn er einen notwendigen Leistungsbescheid zu spät erlässt und die Forderung deshalb nicht mehr beigetrieben werden kann. Ein Beamter in der Bauverwaltung erlässt einen falschen Ablehnungsbescheid für einen Bauantrag, was erst im Klageverfahren korrigiert wird. Hier wären ggfls. die Prozesskosten im Rahmen der Diensthaftung zu ersetzen. Die Liste lässt sich schier endlos fortsetzen. Feststeht auf jeden Fall, dass eigentlich jeder Beamter in seinem Dienstleben mit Situationen in Berührung kommen kann, in denen eine Diensthaftung geprüft werden könnte.
Die Diensthaftpflichtversicherung der DBV – wir stehen für Sie ein
Oft handelt es sich um eher alltägliche Fehler, zuweilen sogar hervorgerufen durch Unterbesetzung der Amtsstuben und Überforderung der einzelnen Mitarbeiter. Das mag Ihr Dienstherr im Schadensfall erst einmal anders sehen – aber um genau das abzuklären und Sie schadlos zu stellen, unabhängig davon ob Sie nun haftbar gemacht werden können, oder ob die Forderung unberechtigt ist, sind wir für Sie da. Die Diensthaftpflichtversicherung der DBV steht Ihnen hier zur Seite. Wenn Sie weitere Informationen über Ihre Möglichkeiten der Absicherung möchten, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der DBV Hauptvertretung Fink & Wagner GmbH in Berlin gern zur Verfügung.
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