Das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Neue Chancen für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber möchte damit die betriebliche Altersvorsorge (bAV) grundlegend neu regeln und zusätzlich ihre Attraktivität verbessern. Darüber hinaus soll ein Anreiz auch für kleine und mittelständische Betriebe geschaffen werden, eine bAV für die Beschäftigten anzubieten. Die AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen im Landkreis Emmendingen informiert Sie über die Grundlagen des BRSG.
Die Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) grundlegend attraktiver für Arbeitgeber und Arbeitnehmer machen. Hierzu ist es Anfang 2018 wirksam geworden und beinhaltet unter anderem die folgenden Punkte.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail: Die drei größten Schritte
Im Folgenden stellen wir Ihnen die drei wichtigsten Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz etwas genauer vor. Diese betreffen vor allem die zahlreichen Steuerentlastungen für Arbeitgeber, die neu geregelte Beteiligung des Arbeitgebers an der betrieblichen Altersvorsorge und die Änderungen bei der Riesterförderung in der bAV.
Haben Sie weitere Fragen zum BRSG und Ihren konkreten Vorteilen? Die AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen im Landkreis Emmendingen steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Steuerliche Entlastung für Sie als Arbeitgeber: §100 EStG
Speziell und ausschließlich für den Aufbau einer nur durch Sie als Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in §100 Einkommensteuergesetz (EStG) Neuregelungen getroffen. Demnach sind Sie verpflichtet, eine Direktversicherung für Ihre Mitarbeiter abzuschließen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
In diese Versicherung können Sie nun zwischen 240 und 480 pro Jahr – zusätzlich zum Lohn Ihrer Angestellten – einzahlen, ohne dafür Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen zu müssen. Anders als bei einer Gehaltserhöhung steigen die von Ihnen abzuführenden Beträge also nicht an. Der Gesetzgeber möchte damit einen Anreiz schaffen, anstelle eines höheren Lohns lieber in die bAV zu investieren.
Darüber hinaus werden Sie mit weiteren Entlastungen vonseiten des Staates belohnt. Auf der einen Seite erhalten Sie durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz einen sofortigen Zuschuss von 30 Prozent auf den eingezahlten Beitrag. Beispiel: Sie zahlen für alle Angestellten pro Jahr 10.000 Euro in eine Direktversicherung ein. Ihr Zuschuss beträgt damit 3000 Euro für jedes Kalenderjahr der Beitragszahlung.
Auf der anderen Seite können Sie den verbleibenden Betrag als Betriebsausgaben absetzen und Ihre Steuerlast zusätzlich mindern. Im oben genannten Beispiel kämen pro Jahr 7000 Euro zusätzliche Betriebsausgaben zusammen. Für konkrete Beispiele und Hochrechnungen auf Ihre betrieblichen Verhältnisse ist die AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen im Landkreis Emmendingen Ihr Ansprechpartner. Wir beantworten alle Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz.
Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen zur bAV
Während die Neuregelungen des §100 EStG nur für rein arbeitgeberfinanzierte Vorsorgelösungen über eine Direktversicherung gelten, spricht das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch gemischte Lösungen an. Darunter fallen alle betrieblichen Altersvorsorgeverträge, in die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einzahlen.
Vor der Einführung des BRSG sah die Situation folgendermaßen aus: Der Arbeitnehmer musste einen Teil seines Gehaltes abführen, um es in die bAV einzuzahlen (sofern er sich für den Abschluss eines solchen Vertrages entschieden hat). Dadurch erhielt der Angestellte weniger Lohn, wodurch der Arbeitgeber wiederum Sozialabgaben einsparen konnte.
Nach der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktioniert dieses Sparmodell für Arbeitnehmer nicht mehr. Anstelle dessen muss die Ersparnis bei den Sozialabgaben an den Arbeitnehmer weitergegeben werden, was in Form der sogenannten 15-Prozent-Regelung umgesetzt wurde. Diese besagt: Zahlt der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung einen Teil seines Gehalts in die bAV ein, muss der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss von 15 Prozent an den Beiträgen beteiligen.
Die Regelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes gilt für alle Formen der betrieblichen Altersvorsorge, in die der Arbeitnehmer durch Umwandlung seines Gehalts Beiträge einzahlen kann. Das sind vor allem Direktversicherungen, Riesterverträge und Fonds.
Verbesserte Riesterförderung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Durch die Neuregelungen im BRSG ergeben sich zahlreiche Vorteile für Arbeitnehmer, die Ihre spätere Rente durch einen Riestervertrag aufbessern möchten. Das Riester-System funktioniert grundsätzlich so: Der Arbeitnehmer zahlt einen jährlichen Beitrag in den Vertrag ein. Beträgt dieser mindestens vier Prozent vom Bruttogehalt, erhält er die volle staatliche Zulage von 175 Euro jährlich.
Bisher wurden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Bemessungsgrundlage für die vier Prozent abgezogen, sodass der Arbeitnehmer teilweise „doppelte Beiträge“ gezahlt hat. Durch die Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz ändert sich dieses System, um der genannten Problematik entgegenzuwirken.
Ab 2018 werden die Beiträge zu einem Riestervertrag aus den Nettogehältern des Angestellten finanziert. Darüber hinaus sind die Versorgungsleistungen ab diesem Zeitpunkt steuerfrei, wenngleich die spätere Auszahlung der Riester-Rente weiterhin voll steuerpflichtig bleibt.
Für Sie als Arbeitnehmer ist vor allem zu beachten, dass die Riesterbeiträge aus dem Nettogehalt des Angestellten bezahlt werden müssen. Diese Änderung sollte in das Lohnbuchhaltungsprogramm eingepflegt werden, um nicht versehentlich zu hohe Beiträge abzuführen. Darüber hinaus sind Sie nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer mindestens eine bAV in Form eines Riestervertrages anzubieten.
Lassen Sie sich beraten: Ihre AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen im Landkreis Emmendingen ist für Sie da!
Als langjähriger Versicherer in zahlreichen Branchen weiß AXA, worauf es ankommt – sowohl auf Arbeitgeber-, als auch auf Arbeitnehmerseite. Ob eine Frage zum Betriebsrentenstärkungsgesetz, der Wunsch nach einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer privaten Haftpflicht – die AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen im Landkreis Emmendingen ist für Sie da. Vereinbaren Sie noch heute einen kostenfreien und unverbindlichen Beratungstermin!
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