AXA Wolfgang Albrecht in Plauen FAQ Wohngebäudeversicherung

Was passiert mit meiner Wohngebäudeversicherung beim Verkauf der Immobilie?

Was sie alles beim Verkauf ihrer Immobilie beachten sollten:

Gemäß §95 VVG (Veräußerung der versicherten Sache im Versicherungsvertragsgesetz) geht eine bestehende Gebäudeversicherung mit dem Verkauf ihrer Immobilie grundsätzlich zunächst auf den neuen Eigentümer über. Der Stichtag hierfür ist die Grundbucheintragung.
Dieses Vorgehen klingt für manche Kunden befremdlich, hat aber einen guten Grund:
Würde die Gebäudeversicherung mit dem Verkauf der Immobilie enden, wäre der neue Eigentümer sofort in einer Deckungslücke und im Falle eines Schadens sein Vermögen und die Immobilie los. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass der bestehende Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ab dem Tag der Grundbucheintragung auf den neuen Käufer übergeht. Damit besteht ohne Versicherungsverlust und ohne Deckungslücke sofort wieder vollumfänglicher Schutz für den neuen Eigentümer.

Der neue Eigentümer hat ab dem Tag der Grundbucheintragung nun 4 Wochen Zeit, den bestehenden Vertrag zu kündigen, wenn er die Versicherung nicht fortführen möchte.
Es ist häufig empfehlenswert den Versicherungsvertrag fortzusetzten und mit dem Versicherer über die Inhalte des bestehenden Vertrages zu sprechen und diesen gegebenenfalls zu aktualisieren.
Nicht jeder möchte denselben Umfang. Während die Feuerversicherung in vielen Bundesländern immer noch eine Pflichtversicherung ist, steht es jedem Kunden frei, zum Bsp. Sturm, Hagel, Leitungswasser oder Elementar einzuschließen. Dementsprechend macht es in jedem Fall Sinn den bestehenden Versicherungsvertrag zu überprüfen bzw. zu aktualisieren.

In der Regel findet ein Hauskauf nicht zu den Fälligkeiten der Versicherung statt. Je nach Fälligkeit ihres bestehenden Vertrages wurde die Prämie bis zur nächsten Fälligkeit bereits bezahlt. Grundsätzlich sind Veräußerer und Erwerber gemeinsam verpflichtet die Prämie zu entrichten. Daher sollten sie sich mit dem neuen Eigentümer auch im Vorfeld über den anteiligen Beitrag verständigen.
Dies kann auch im Kaufvertrag entsprechend vereinbart werden. Sinnvoll ist es, wenn der neue Eigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung die anteilige Prämie an den Verkäufer zahlt. Der Versicherer darf keine Verrechnung vornehmen.

Wichtig ist, dass beide Parteien das Versicherungsunternehmen über den Verkauf informieren, denn nur so kann der Vertrag rechtzeitig auf den neuen Eigentümer übertragen werden. Am besten kann dies formlos mit einem Grundbuchauszug erfolgen.

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