Die Diensthaftpflichtversicherung
Im Privatleben ist eine Haftpflichtversicherung sehr sinnvoll, aber auch als Beamter bei der Verrichtung Ihres Dienstes sollten Sie darauf nicht verzichten. Zunächst haftet Ihr Dienstherr für Sie, wenn Sie während der Ausübung Ihrer Tätigkeit einen Schaden verursachen. Im Rahmen der Amtshaftung gemäß §839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG kann er Sie allerdings in Regress nehmen. Sie sind ebenfalls haftbar zu machen, wenn Sie durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung einen Schaden verursachen, weil Sie beispielsweise Dienstvorschriften missachtet haben. Das könnte unter anderem eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Schulen und auf Klassenfahrten sein.
Sichern Sie sich ab
Sorgen Sie für eine Absicherung dienstlicher Risiken, denn Ihre Privathaftpflichtversicherung übernimmt keine Schäden, die während der Ausübung Ihres Dienstes entstehen. Optimalen Schutz bietet eine Diensthaftpflichtversicherung oder eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die Ihr Eigentum und Ihre Ersparnisse gegen Ansprüche Dritter schützt. Darüber hinaus setzen Sie damit Ihre eigenen Ansprüche durch und entgehen einem eventuell bevorstehenden finanziellen Ruin. Die AXA Bezirksdirektion Tänzer & Tänzer oHG in Senftenberg berät Sie gerne über die Vorteile einer Privathaftpflichtversicherung in Kombination mit einer Diensthaftpflichtversicherung. Beispielsweise ist damit auch ein Schlüsselverlust ohne Selbstbeteiligung versichert.
Schnell kann es passieren
In der Pause passt ein Aufsichtslehrer für einen kurzen Augenblick nicht auf und ein Kind verletzt sich auf dem Schulhof. Eine Krankenpflegerin verabreicht aus Versehen ein falsches Medikament. Eine Pflichtverletzung kann auch durch hoheitliches Handeln entstehen, wenn zum Beispiel eine Baugenehmigung unrechtmäßig versagt wird. Laut Grundgesetz haftet bei einer Amtspflichtverletzung der Dienstherr, aber er kann sich - im Rahmen der Amtshaftung gemäß §839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG Regressforderungen - gegen den Mitarbeiter stellen. Damit sind keine kleinen, sondern grobe Fahrlässigkeiten und schweres Fehlverhalten eines Mitarbeiters gemeint. Grundsätzlich muss dem Betroffenen immer eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen werden, wie zum Beispiel das offensichtliche Ignorieren von Dienstvorschriften mit einem nachfolgenden Schaden.
Zusammenfassung
Geregelt sind Amtspflichtverletzungen nur in den nachfolgenden Fällen:
Umfangreiche Informationen zu der gesamten Thematik finden Sie hier
Puschkinstr. 3
01968 Senftenberg
09:00 bis 18:00
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