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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mitarbeiter optimal versorgen!

Durch das BRSG (Betriebsrentenstärkungsgesetz) möchte die Bundesregierung weitere Vorteile für die betriebliche Altersversorgung (bAV) schaffen und diese für Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen noch attraktiver machen.
Mehr Angestellte und Arbeiter sollen die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erkennen und die Förderungen für sich nutzen.

Was hat sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert?

  • Arbeitgeberzuschuss: Spart ein Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter Sozialabgaben ein, so besteht die Verpflichtung, den Vertrag über die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15% zu bezuschussen. Für Neuverträge gilt dies ab 2019, für Altverträge ab 2022.

  • Steuerbegünstigung: Mitarbeiter mit einem Gehalt von bis zu 2.575 EUR können vom Arbeitgeber über eine steuerbegünstigte bAV (sog. bAV-Förderbetrag für Arbeitgeber) beim Aufbau einer Altersvorsorge unterstützt werden.

  • Anhebung Höchstgrenze: Die steuerfreie Höchstgrenze für Beiträge zur Direktversicherung wird auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) erhöht. Für die Sozialabgabenfreiheit bleibt die Grenze bei 4%.

  • Neue Regelungen: Weitere Vorteile der Regelungen beim Ausscheiden von Mitarbeitern.
  • Verbesserung der staatlichen Förderung: Für den Entfall des Entgeltbezugs für ganze Kalenderjahre wurde die staatliche Förderung verbessert (Nachdotierungsmöglichkeit z.B. bei Elternzeit, Sabbatjahr oder Entsendung ins Ausland).

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