Weshalb eine Pensionszusage?
Funktionsweise der Pensionszusage
Relevantes bezüglich der Pensionszusage
Vergleich der Pensionszusage
Gesellschafter- und Geschäftsführer-Versorgung (GGF)
Zu beachtende Punkte beiPensionszusagen-Erteilung
Wer zählt als beherrschenderGesellschafter-Geschäftsführer?
- Speziellen Regelungen im Gesellschaftervertrag
- Gleichgeschaltete Interessen, beispielsweise hinsichtlich Versorgungszusagen, sind bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, mit welchen sie gemeinsam Stimmrechtsmehrheit bilden, vorhanden.
- Möglichkeit weiterer Einfluss-Ausübung anhand mittelbarer Beteiligungen
Steuerliche Voraussetzungen einer Pensionszusage
Die Pensionszusage erfordert formell gesehen zunächst der Schriftform zur steuerlichen Anerkennung. Weiterhin ist das Vorliegen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses notwendig. Eine Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot ist hiermit zusammenhängend ebenfalls notwendig. Der GGF darf aufgrund dieses Verbots keinerlei Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich als Geschäftsführer vornehmen. Einzige Ausnahme wäre, dass eine Befreiung hierzu vorliegt.
Nach Erfüllung der formellen Kriterien sind weitere, von der Rechtsprechung sowie der Finanzverwaltung entwickelte Kriterien zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage zu erfüllen. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die unmittelbare Pensionszusage angemessen sein und somit die künftige Pensionsleistung im angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen muss. Die Angemessenheit wird durch das zuständige Finanzamt normalerweise zweistufig geprüft:
1.) Auf Ebene der Gesamtvergütung, beispielsweise betriebliche Versorgung, Gehalt, Sachbezüge u.a.
2.) Auf Ebene der betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur Gesamtvergütung
Gemäß der Finanzverwaltung darf die zugesagte Altersleistung 75% der Gesamtvergütung im Verhältnis zur betrieblichen Altersversorgung am jeweiligen Bilanzstichtag nicht überschreiten. Hierbei erfolgt eine Anrechnung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderweitigen Versorgungen wie beispielsweise Direktversicherung oder Pensionskasse.
Die Erdienbarkeit der Pensionszusage ist ebenso notwendig zur steuerlichen Anerkennung. Eine zumindest noch zehnjährige aktive Dienstzeit bis zum Pensionsalter wird hierbei vorausgesetzt. Bei beherrschenden GGF werden diese zehn Jahre Tag genau ab Zusageerteilung bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Leistungsbezugs gezählt. Sollten Sie in der Firma gesamt zumindest zwölf Dienstjahre tätig sein, können nicht beherrschende GGF innerhalb drei Jahren ihre Zusage erdienen.
Finanzverwaltung sowie Rechtsprechung fordern bei Firmenneugründung normalerweise eine fünfjährige Frist zur Erteilung einer Pensionszusage. Während dieser Frist, die sogenannte Konsolidierungsfrist, muss die Gesellschaft sich erst behaupten.
Das Durchlaufen einer Probezeit ist nach Auffassung der Rechtsprechung sowie Finanzverwaltung notwendig, sofern beherrschende GGF in bereits bestehende Gesellschaften eintreten. Dies wird damit begründet, dass Gesellschaften einem angestellten Geschäftsführer normalerweise erst nach Ende einer vereinbarten „Probezeit“ eine Pensionszusage erteilen würden. Hierfür wird prinzipiell eine zwei- bis drei-jährige Probezeit als genügend angesehen.
Zudem muss die Gesellschaft in der Lage sein, die dem GGF erteilte Pensionszusage zu finanzieren. Das bedeutet, dass die Gesellschaft die anfallenden Kosten wie beispielsweise die laufenden Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung auch tatsächlich zahlen kann. Einfach gesagt: Es erfolgt eine Prüfung, ob die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft durch die erteilte Zusage nicht auf Dauer in Gefahr ist. Steuerlich wird die Pensionszusage nicht anerkannt, sollte die Gesellschaft diese nicht finanzieren können.
Ebenso muss die Pensionszusage tatsächlich gewollt sein. Das bedeutet, dass deren Auslegung wirklich auf eine künftige Versorgung des GGF bezogen ist. Sollte die Zusage Klauseln enthalten, die einen stetigen Widerruf durch die Gesellschaft gestatten, würden hieran erhebliche Zweifel bestehen. Der Vertragsschluss einer Rückdeckungsversicherung bietet Hinweise der Ernsthaftigkeit.
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Nach Erfüllung der formellen Kriterien sind weitere, von der Rechtsprechung sowie der Finanzverwaltung entwickelte Kriterien zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage zu erfüllen.
Damit verbundene steuerliche Auswirkungen
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