Das Betriebsrentenstärkungsgesetz der
AXA Versicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin
Ab dem 01.01.2018 wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft treten. Dieses soll in erster Linie die betriebliche Altersvorsorge (bAV) aus dem Schatten anderer Vorsorgelösungen befreien in dem diese deutlich attraktiver ausgestaltet werden soll. Speziell in kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Verbreitungsgrad durch weitere Förderungen erhöht werden. Ebenfalls wird ein größerer Anreiz für geringverdienende Beschäftigte geschaffen, mehr Eigenvorsorge zu betreiben.
Aus Sicht der Arbeitgeber wird mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein noch stärkeres Instrument der Mitarbeiterbindung und -gewinnung geschaffen, als es die bAV in der Vergangenheit ohnehin bereits war. Umfragen zu Folge, wird die betriebliche Altersvorsorge in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen.
Doch was ändert sich im Einzelnen? Zunächst sei an dieser Stelle erwähnt, dass alle bereits laufenden Verträge in Ihrem Unternehmen über den 01.01.2018 hinaus unverändert fortgeführt werden können. Ein Handeln Ihrerseits ist nicht notwendig.
Änderungen bei der Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds
Im Rahmen der Direktversicherung ergeben sich arbeitgeberseitig neue Steuerentlastungen zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter bis zu einem Gehalt von 2.200 Euro – dem sogenannten bAV-Förderbeitrag für Arbeitgeber.
Die Riester-Förderung innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge wird ebenfalls attraktiver ausgestaltet.
Darüber hinaus erhalten aus dem Unternahmen ausscheidende Mitarbeiter sowie Beschäftigte, die ein Kalenderjahr ohne Entgeltbezüge (z.B. Elternzeit, Sabbatjahr oder Abordnungen) eine verbesserte staatliche Förderung – bei den ausscheidenden Mitarbeiten durch Regelungen der Abfindung, bei den Beschäftigten ohne Entgelt im Zusammenhang mit Nachdotierungsmöglichkeiten.
Spart der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung der Mitarbeiter Sozialabgaben, so besteht ab 2019 (für Altverträge ab 2022) eine Verpflichtung für Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von 15 Prozent. Ferner erhöht sich der Förderrahmen für die Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.
Neuregelungen für tarifvertraglich vereinbarte betriebliche Altersvorsorgeverträge
In den bAV Verträgen, die tarifvertraglich vereinbart werden, soll ein sogenanntes Sozialpartnermodell eingeführt werden. Dieses bietet den Tarifvertragsparteien neue Möglichkeiten, die bAV tarifvertraglich zu vereinbaren – allerdings gilt es hierbei entsprechende Rahmenbedingungen zu erfüllen.
Die Neuregelungen betreffen allerdings nur die Mitarbeiter, die tatsächlich auch der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen individuell vereinbart haben – alle anderen Mitarbeiter sind nicht betroffen.
Übergreifend für alle Durchführungswege der bAV gilt zukünftig:
- ein neuer Freibetrag für die Grundsicherung der Mitarbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung
- die Möglichkeit zur Nutzung von Opting-Out-Modellen (lt. Gesetz: Optionssystemen)
Detaillierte Information zur Umsetzung des bAV Stärkungsgesetztes geben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Dabei gehen wir auf die individuellen Belange Ihres Betriebes ein und finden die für Sie beste Lösung.
In unseren Geschäftsräumen der AXA Versicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin oder in Ihrem Betrieb stehen wir Ihnen zur Verfügung – wir stellen uns auf Sie ein sichern Sie ab, persönlich und bedarfsgerecht auf Sie und die Firma abgestimmt. Sprechen Sie uns an!
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