Die Diensthaftpflichtversicherung für Beamte – wir sichern Sie gegen die Gefahren des Berufsalltags ab
Ein Fehler in der Sachbearbeitung oder im täglichen aktiven Dienst kann schnell passieren. Oft führen solche Dinge, die im ersten Augenblick wie eine Kleinigkeit wirken mögen, zu einem Schaden, der im Anschluss zu erheblichen Kosten führen kann. Dabei sind Fehler natürlich menschlich und passieren Beamten im öffentlichen Dienst genauso wie dem Angestellten im „normalen“ Bürojob oder dem Arbeitnehmer in einem handwerklichen Beruf. Ob es nun ein Fehler war, der schon durch Kleinigkeiten in der Arbeitsorganisation oder in der Entscheidungsfindung vermeidbar gewesen wäre oder ob Sie, aus welchen Gründen auch immer, eine falsche Entscheidung gefällt haben, die eben nur durch tiefergehende Prüfung hätte verhindert werden können – im ersten Moment haftet immer erst einmal Ihr Dienstherr für Sie. Problematisch kann es für den Beamten nur dann werden, wenn der Dienstherr im Rahmen der Personalhaftung an den Beamten herantritt. Die Amtshaftung, der man als Beamter unterliegt, berechtigt den Dienstherrn nämlich in verschiedenen Fällen Regressforderungen gegen den Beamten zu stellen, der den Vermögensschaden beim Dienstherrn verursacht hat. Das kann schwere finanzielle Folgen für Sie nach sich ziehen. Wir sichern Sie mit der Diensthaftpflichtversicherung effektiv gegen solche Forderungen Ihres Dienstherrn ab und sorgen so dafür, dass Sie mit einer eheblichen Sorge weniger an Ihre tägliche Arbeit gehen können.
In welchen Situationen kann es zu einer solchen Amtshaftung kommen?
Von einem Haftungsfall spricht man bei einem Beamten nur in Situationen, in denen man dem Beamten zumindest mittlere Fahrlässigkeit zum Vorwurf machen kann. In diesem Fall, also wenn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, obwohl ein Schadenseintritt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre, droht eine Teilhaftung. Nur in Fällen wirklich grober Fahrlässigkeit, also wenn eine besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegt, oder gar bei Vorsatz haftet der Beamte zur Gänze für die entstandenen Schäden.
Beispiele für entsprechende Schadensfälle
Als Beamter können Sie in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes eingesetzt werden. Ein klassisches Beispiel dafür wäre die folgende Situation:
Ein Beamter vergisst, Ansprüche seiner Behörde rechtzeitig und in der richtigen Bescheidform geltend zu machen. Die Forderungen verjähren, sodass sie nicht mehr beigetrieben werden können. Im Haftungsfall kann der Beamte für den Ersatz des Forderungsausfalls herangezogen werden, wenn nicht nachweisbar die Organisation im Amt für die Verjährung verantwortlich ist – zum Beispiel aufgrund von Arbeitsüberlastung. Wir übernehmen die Kosten, die hier auf sie zukommen.
Generell lässt sich festhalten, dass jeder finanzielle Verlust, der auf eine Handlung die mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zur Grundlage hat zurückzuführen ist, im Zuge der Amtshaftung zurückgefordert werden kann. Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn es darum geht zu prüfen, ob die Amtshaftung überhaupt gerechtfertigt ist und im Falle einer gerechtfertigten Amtshaftung übernehmen wir die anfallenden Kosten.
Wir beraten Sie gern!
Das Risiko einer Amts- oder Diensthaftpflicht betrifft jeden Beamten. Denn die Frage, ob einem Fehler Fahrlässigkeit zu Grunde liegt oder nicht, wird oftmals von anderen in einer späteren Rückschau beantwortet. Das Verfahren dabei ist nicht immer für jeden nachvollziehbar und läuft auch nicht immer zu 100 % fair ab – zuweilen spielen auch personalpolitische Dinge bei solchen Entscheidungen eine Rolle. Gern beraten wir Sie bei der Frage, wie Sie sich am besten gegen die Gefahr der Diensthaftpflicht absichern können. Unsere Experten der AXA Hauptvertretung Barbara Taubmann in Baldham Vaterstetten stehen Ihnen dabei gern mit Rat und Tat zur Seite.
Blumenstr. 2
85598 Baldham
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