AXA Axel Schurath in Halle Nettolohnoptimierung

Nettolohnoptimierung

Das Grundidee ist einfach:

  • Unternehmen zahlen „weniger“
  • Arbeitnehmer verdienen „mehr“

Wie ist dies möglich?

Erreicht wird dies durch spezielle Vergütungsbausteine, wie Sachbezüge oder zweckgebundene Leistungen.

Diese Bausteine des Arbeitgebers sind steuerfrei oder werden pauschaliert besteuert. Sie sind in der Regel von der Sozialversicherung befreit und bieten damit großes Einsparpotential.

Die Umsetzung erfolgt bei den meisten Vergütungsbausteinen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Hierbei wandelt der Arbeitnehmer einen bestimmten Bruttobetrag in eine andere Leistung.

Besonders beliebt sind Firmenevents, Tankgutscheine, eine steuerfreie Nutzungsüberlassung von Datenverarbeitungsgeräten, die Übernahme von Fortbildungskosten durch Arbeitgeber, Arbeitgeberdarlehen, Aufwendungen für Berufskleidung, die Anmietung von Werbeflächen auf privaten PKW, Essensmarken und Restaurantschecks, Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten, Erholungsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse, Firmenwagen und Firmenfahrrad, Handy und Telefonnutzung, Werkzeuggeld sowie Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge und Gesundheitsförderung.

Betriebliche Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundabsicherung besteht mit der betrieblichen Altersvorsorge eine attraktive Möglichkeit für eine zusätzliche Finanzierung des Ruhestands. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer mindestens einen Durchführungsweg für eine Entgeltumwandlung, zum Beispiel im Rahmen einer Direktversicherung, für eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Hierbei fließen die Beiträge direkt aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers in diesen Altersvorsorgevertrag.

Davon profitieren beide, beim Arbeitnehmer sinken seine Steuerlast und seine Sozialversicherungsbeiträge. Von der Einsparung, die beim Arbeitgeber entsteht, besteht für Neuverträge im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) ab 2019 (und für Altverträge ab 2022) eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von 15%. Diese Regelung gilt nicht für Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse oder Direktzusage.

Pro Kalenderjahr können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei und darüber hinaus weitere 4 % der BBG steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig, in bestimmte Modelle der betrieblichen Altersvorsorge einzahlen. Bereits bestehende Zusagen, welche gemäß § 3 Nr. 63 EStG, § 100 EStG oder § 40b EStG a.F. gefördert werden, sind hierbei in Abzug zu bringen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Fehlzeiten von Mitarbeitern verursachen hohe Kosten. Besonders in kleinen und mittelständischen Unternehmen können so empfindliche Störungen des Betriebsablaufes entstehen. Der Arbeitgeber kann hier mit geeigneten Maßnahmen, in der Regel über zertifizierte Anbieter, die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer fördern. Seit dem 01.01.2020 sind jetzt Maßnahmen von bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei. Kann der Arbeitgeber das nicht im Betrieb umsetzen, kann er dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen in gleicher Höhe Barzuschüsse für privat durchgeführten Maßnahmen gewähren. Hier sind es in der Regel Zuschüsse zu den klassischen Präventionskursen (aus dem Bereich Bewegung, Ernährung, Entspannung und Entwöhnung). Was nicht geht, sind u.a. Zuschüsse oder Gutscheine für Fitnessstudios oder Massagen. Im Zweifelsfalle sollte hier ein Steuerberater befragt werden.

Auch Beiträge des Arbeitgebers für eine private Krankenzusatzversicherung sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie mit den sonstigen arbeitgeberfinanzierten Sachzuwendungen nicht die Freigrenze von 44 Euro überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Für eine Optimierung des Nettolohnes ist es häufig sinnvoll, eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsverträge ggfs. unter Berücksichtigung bestehender Tarifverträge durch ergänzende Vereinbarungen unter Einbeziehung des Betriebsrates vorzunehmen.

Dabei ist es wichtig, die Arbeitnehmer auf mögliche Nachteile, etwa einer geringfügigen Minderung der Rentenhöhe hinzuweisen, um rechtlich abgesichert zu sein.

Besprechen Sie bitte Ihre konkrete Situation mit Ihrem Steuerberater und lassen Sie sich von ihm hierzu beraten, gern auch mit einen geeigneten Partner aus meinem Netzwerk .

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